Zivilrecht · Definition
Wucher
§ 138 Abs. 2 BGB
Ein besonders verwerfliches Geschäft, bei dem jemand unter Ausbeutung einer Zwangslage oder Unerfahrenheit ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung herbeiführt [16, 17].
Zivilrecht · Definition
Ein besonders verwerfliches Geschäft, bei dem jemand unter Ausbeutung einer Zwangslage oder Unerfahrenheit ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung herbeiführt [16, 17].