Zivilrecht · Definition

Wucher

§ 138 Abs. 2 BGB

Ein besonders verwerfliches Geschäft, bei dem jemand unter Ausbeutung einer Zwangslage oder Unerfahrenheit ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung herbeiführt [16, 17].

Verwandte Begriffe

SittenwidrigkeitZubehörÜbereignung beweglicher Sachen (Grundtatbestand)Übereignung durch BesitzkonstitutÜbereignung durch Abtretung des HerausgabeanspruchsGutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen