Zivilrecht · Definition

Sittenwidrigkeit

§ 138 Abs. 1 BGB

Ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, was zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt [5, 15].

Klausurformel – so schreibst du es

Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.

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