Zivilrecht · Definition
Sittenwidrigkeit
§ 138 Abs. 1 BGB
Ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, was zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt [5, 15].
Klausurformel – so schreibst du es
Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.