Zivilrecht · Definition

Zubehör

§ 97 BGB§ 311c BGB

Bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Zubehör bleibt sonderrechtsfähig, wird aber im Zweifel von Veräußerungs- und Belastungsgeschäften erfasst.

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