Zivilrecht · Definition

Empfangsvertreter (passive Stellvertretung)

§ 164 Abs. 3 BGB§ 130 BGB

Der Empfangsvertreter ist eine Person, die bevollmächtigt ist, Willenserklärungen mit Wirkung für und gegen den Vertretenen entgegenzunehmen. Mit Zugang beim Empfangsvertreter gilt die Erklärung als dem Vertretenen zugegangen (§ 164 Abs. 3 BGB).

Wird geprüft in

Wirksame StellvertretungBGB AT · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

Zugang (Willenserklärung)WillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)Annahme
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen