Zivilrecht · Definition
Empfangsvertreter (passive Stellvertretung)
§ 164 Abs. 3 BGB§ 130 BGB
Der Empfangsvertreter ist eine Person, die bevollmächtigt ist, Willenserklärungen mit Wirkung für und gegen den Vertretenen entgegenzunehmen. Mit Zugang beim Empfangsvertreter gilt die Erklärung als dem Vertretenen zugegangen (§ 164 Abs. 3 BGB).