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Zivilrecht · BGB AT

Wirksame Stellvertretung

§ 164 BGB

Voraussetzungen, unter denen die Willenserklärung des Vertreters für und gegen den Vertretenen wirkt.

Aufbau

  1. I. Eigene Willenserklärung des VertretersAbgrenzung zum Boten (überbringt fremde WE).
  2. II. Im fremden Namen (Offenkundigkeit) · § 164 Abs. 1, 2 BGBAusnahme: Geschäft für den, den es angeht.
  3. III. Mit Vertretungsmacht
  4. 1. Gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vollmacht · § 167 BGB
  5. 2. Umfang; Erlöschen · § 168 BGB
  6. 3. Rechtsscheinvollmacht (Duldungs-/Anscheinsvollmacht)
  7. IV. Kein Missbrauch / kein Insichgeschäft · § 181 BGB
  8. V. Rechtsfolge: Wirkung für und gegen den Vertretenen · § 164 Abs. 1 BGB

Typische Klausurfehler

  • Anscheins- vs. Duldungsvollmacht: bewusstes Dulden (Duldung) bzw. fahrlässiges Nichtkennen des Auftretens (Anschein).
  • § 166 Abs. 1: für Willensmängel kommt es auf die Person des Vertreters an.
  • Missbrauch der Vertretungsmacht: bei Evidenz oder Kollusion keine Bindung des Vertretenen.
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