Zivilrecht · BGB AT
Wirksame Stellvertretung
§ 164 BGB
Voraussetzungen, unter denen die Willenserklärung des Vertreters für und gegen den Vertretenen wirkt.
Aufbau
- I. Eigene Willenserklärung des VertretersAbgrenzung zum Boten (überbringt fremde WE).
- II. Im fremden Namen (Offenkundigkeit) · § 164 Abs. 1, 2 BGBAusnahme: Geschäft für den, den es angeht.
- III. Mit Vertretungsmacht
- 1. Gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vollmacht · § 167 BGB
- 2. Umfang; Erlöschen · § 168 BGB
- 3. Rechtsscheinvollmacht (Duldungs-/Anscheinsvollmacht)
- IV. Kein Missbrauch / kein Insichgeschäft · § 181 BGB
- V. Rechtsfolge: Wirkung für und gegen den Vertretenen · § 164 Abs. 1 BGB
Typische Klausurfehler
- Anscheins- vs. Duldungsvollmacht: bewusstes Dulden (Duldung) bzw. fahrlässiges Nichtkennen des Auftretens (Anschein).
- § 166 Abs. 1: für Willensmängel kommt es auf die Person des Vertreters an.
- Missbrauch der Vertretungsmacht: bei Evidenz oder Kollusion keine Bindung des Vertretenen.