Zivilrecht · Definition

Geschäft für den, den es angeht

§ 164 BGB

Was versteht man unter „Geschäft für den, den es angeht“?

Das Geschäft für den, den es angeht, ist eine Durchbrechung des Offenkundigkeitsprinzips bei sog. Bargeschäften des täglichen Lebens: Der Vertreter handelt ohne Offenlegung der Vertretung, der Vertrag kommt aber unmittelbar mit dem Vertretenen zustande, weil dem Dritten die Person des Vertragspartners gleichgültig ist und er kein schutzwürdiges Interesse an der Identität hat. Das offene Geschäft für den es angeht liegt vor, wenn die Person des Vertretenen bewusst offen gelassen wird.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 9. Zivilsenat IX ZR 153/24Urteil vom 15.01.2026 · zu § 164 BGB

1. Eine Anwaltssozietät ist bei einem Ausscheiden eines ihrer anwaltlichen Gesellschafter jedenfalls dann aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet, der vom Mandanten gewünschten Übernahme eines Anwaltsvertrags durch den ausscheidenden Rechtsanwalt zuzustimmen, wenn der Anwaltsvertrag mit der Sozietät einen Einzelauftrag oder einen Auftrag mit beschränktem Gegenstand betrifft, die …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 1. Zivilsenat I ZR 99/24Urteil vom 18.06.2025 · zu § 164 BGB

Inkasso durch Rechtsanwalt Angaben eines Rechtsanwalts in einem an eine Privatperson gerichteten Inkassoschreiben zum Namen seines Auftraggebers sowie zum Grund und zur Höhe der geltend gemachten Forderung stellen regelmäßig keine geschäftliche Handlung des Rechtsanwalts dar.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 2. Zivilsenat II ZR 77/24Urteil vom 18.03.2025 · zu § 164 BGB

Gibt ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf deren Geschäftspapier eine Erklärung ab, die Wirkung auf die Vertragsbeziehungen der Gesellschaft entfalten soll, geht der objektive Erklärungswert einer solchen Erklärung grundsätzlich dahin, dass diese im Namen der Gesellschaft abgegeben werden soll.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 164 BGB · Wirkung der Erklärung des Vertreters

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. (2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht. (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Beim verdeckten Geschäft für den, den es angeht, handelt der Vertreter ohne Offenlegung, aber der Vertrag wirkt direkt für und gegen den Vertretenen, weil der Dritte kein schutzwürdiges Interesse an der Identität des Vertragspartners hat.

Wird geprüft in

Wirksame StellvertretungBGB AT · Prüfungsschema ansehen →

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