Zivilrecht · Definition

Geschäft für den, den es angeht

§ 164 BGB

Das Geschäft für den, den es angeht, ist eine Durchbrechung des Offenkundigkeitsprinzips bei sog. Bargeschäften des täglichen Lebens: Der Vertreter handelt ohne Offenlegung der Vertretung, der Vertrag kommt aber unmittelbar mit dem Vertretenen zustande, weil dem Dritten die Person des Vertragspartners gleichgültig ist und er kein schutzwürdiges Interesse an der Identität hat. Das offene Geschäft für den es angeht liegt vor, wenn die Person des Vertretenen bewusst offen gelassen wird.

Klausurformel – so schreibst du es

Beim verdeckten Geschäft für den, den es angeht, handelt der Vertreter ohne Offenlegung, aber der Vertrag wirkt direkt für und gegen den Vertretenen, weil der Dritte kein schutzwürdiges Interesse an der Identität des Vertragspartners hat.

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