Zivilrecht · Definition

Stellvertretung

§ 164 BGB

Die Stellvertretung ermöglicht es einer Person (dem Vertreter), im Namen einer anderen Person (des Vertretenen) Willenserklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen, deren Rechtswirkungen unmittelbar den Vertretenen treffen. Voraussetzungen sind eine eigene Willenserklärung des Vertreters, das Handeln im fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip) sowie das Bestehen von Vertretungsmacht.

Klausurformel – so schreibst du es

Eine wirksame Stellvertretung setzt voraus: (1) Zulässigkeit der Stellvertretung, (2) eigene Willenserklärung des Vertreters (kein Botenhandeln), (3) Handeln im fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip), (4) Vertretungsmacht.

Wird geprüft in

Wirksame StellvertretungBGB AT · Prüfungsschema ansehen →

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