Zivilrecht · Definition

Vollmacht

§ 167 BGB

Die Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Sie entsteht durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und ist vom zugrundeliegenden Grundverhältnis (z.B. Auftrag, Dienstvertrag) abstrakt, d.h. ihr Bestand ist grundsätzlich von der Wirksamkeit des Grundverhältnisses unabhängig.

Klausurformel – so schreibst du es

Die Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (§ 167 Abs. 1 BGB); sie ist abstrakt vom Grundverhältnis.

Verwandte Begriffe

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