Zivilrecht · Definition
Außenvollmacht
§ 167 Abs. 1 BGB§ 170 BGB
Die Außenvollmacht wird gegenüber dem Dritten erklärt, mit dem der Vertreter das Rechtsgeschäft abschließen soll. Sie wirkt unmittelbar gegenüber dem Dritten und erlischt gem. § 170 BGB erst, wenn der Widerruf dem Dritten gegenüber erklärt wird.