Zivilrecht · Definition

Außenvollmacht

§ 167 Abs. 1 BGB§ 170 BGB

Was versteht man unter „Außenvollmacht“?

Die Außenvollmacht wird gegenüber dem Dritten erklärt, mit dem der Vertreter das Rechtsgeschäft abschließen soll. Sie wirkt unmittelbar gegenüber dem Dritten und erlischt gem. § 170 BGB erst, wenn der Widerruf dem Dritten gegenüber erklärt wird.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 12. Zivilsenat XII ZB 212/22Beschluss vom 16.11.2022 · zu § 167 Abs. 1 BGB

Soweit in einer Vorsorgevollmacht keine anderweitigen Regelungen enthalten sind, berechtigt die Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten nur zur rechtlichen Vertretung, verpflichtet aber nicht zur persönlichen Betreuung des Vollmachtgebers. Der Vorsorgebevollmächtigte hat nur die notwendigen tatsächlichen Hilfen zu besorgen, nicht jedoch selbst zu leisten.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 8. Zivilsenat VIII ZB 21/22Beschluss vom 08.11.2022 · zu § 167 Abs. 1 BGB

Zur Anzeige des Erlöschens der Prozessvollmacht des bisherigen Prozessbevollmächtigten vor Veranlassung der Urteilszustellung im Parteiprozess.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 9. Zivilsenat IX ZR 212/19Urteil vom 29.10.2020 · zu § 167 Abs. 1 BGB

1. Ein im Außenverhältnis erlaubtes, aber internen Beschränkungen widersprechendes Insichgeschäft ist nur dann unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam, wenn es für den Vertretenen nachteilig ist. 2. Bei Fehlen einer wirksamen Anweisung richtet sich der Bereicherungsanspruch des Zuwendenden gegen den vermeintlich Anweisenden, wenn der Fehler der Anweisung darauf …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 167 BGB · Erteilung der Vollmacht

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. (2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

§ 170 BGB · Wirkungsdauer der Vollmacht

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verwandte Begriffe

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