Zivilrecht · Definition

Außenvollmacht

§ 167 Abs. 1 BGB§ 170 BGB

Die Außenvollmacht wird gegenüber dem Dritten erklärt, mit dem der Vertreter das Rechtsgeschäft abschließen soll. Sie wirkt unmittelbar gegenüber dem Dritten und erlischt gem. § 170 BGB erst, wenn der Widerruf dem Dritten gegenüber erklärt wird.

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