Zivilrecht · Definition

Innenvollmacht

§ 167 Abs. 1 BGB§ 171 BGB

Die Innenvollmacht wird gegenüber dem Vertreter erteilt. Sie entfaltet ihre Wirkung im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vertreter und kann dem Dritten gegenüber durch Bekanntmachung kundgemacht werden (§ 171 Abs. 1 BGB).

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