Zivilrecht · Definition
Anscheinsvollmacht
§ 173 BGB
Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Auftreten des Scheinvertreters zwar nicht kannte, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können. Der Dritte muss auf den Rechtsschein vertraut haben. Anders als die Duldungsvollmacht hat die Anscheinsvollmacht keinen rechtsgeschäftlichen Charakter.
Klausurformel – so schreibst du es
Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Auftreten des Scheinvertreters nicht kannte, aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und der Dritte gutgläubig auf die Vollmacht vertraut hat.