Zivilrecht · Definition

Anscheinsvollmacht

§ 173 BGB

Was versteht man unter „Anscheinsvollmacht“?

Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Auftreten des Scheinvertreters zwar nicht kannte, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können. Der Dritte muss auf den Rechtsschein vertraut haben. Anders als die Duldungsvollmacht hat die Anscheinsvollmacht keinen rechtsgeschäftlichen Charakter.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)

· juristisch geprüft

Gesetzestext

§ 173 BGB · Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis

Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Auftreten des Scheinvertreters nicht kannte, aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und der Dritte gutgläubig auf die Vollmacht vertraut hat.

Verwandte Begriffe

DuldungsvollmachtVollmachtRechtsscheinhaftung (Vollmacht)WillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstsein
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen