Zivilrecht · Definition
Duldungsvollmacht
§ 167 BGB§ 173 BGB
Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene weiß, dass ein anderer für ihn als Vertreter auftritt, dies aber bewusst duldet, ohne einzuschreiten. Der Dritte darf daraus auf das Bestehen einer Vertretungsmacht vertrauen. Sie hat rechtsgeschäftlichen Charakter (konkludent erteilte Innenvollmacht) und ist von der Anscheinsvollmacht abzugrenzen.
Klausurformel – so schreibst du es
Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Auftreten des Vertreters kannte und bewusst geschehen ließ.