Zivilrecht · Definition

Rechtsscheinhaftung (Vollmacht)

§ 170 BGB§ 171 BGB§ 172 BGB§ 173 BGB

Was versteht man unter „Rechtsscheinhaftung (Vollmacht)“?

Die Rechtsscheinhaftung im Vollmachtsrecht verpflichtet den Vollmachtgeber, sich ein Rechtsgeschäft des Scheinvertreters zurechnen zu lassen, wenn er einen zurechenbaren Rechtsschein der Vollmacht gesetzt hat und der Dritte schutzwürdig darauf vertraut hat. Sie ist gesetzlich in §§ 170–172 BGB geregelt und durch die Rechtsprechung mit Duldungs- und Anscheinsvollmacht fortentwickelt worden.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 5. Zivilsenat V ZB 59/25Beschluss vom 17.06.2026 · zu § 171 BGB

1. Verschafft sich der den Versteigerungstermin leitende Rechtspfleger durch eine überobligatorische Einsichtnahme in das elektronisch geführte Handelsregister positive Kenntnis von der Vertretungsmacht eines Bieters, ist diese offenkundig i.S.v. § 71 Abs. 2 ZVG (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 11. Juni 2026 - V ZB 81/25, juris). 2. Wird der Bieter zu einer umfassenden Vertretung und zur …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 2. Zivilsenat II ZR 412/17Urteil vom 21.04.2020 · zu § 171 BGB

1a. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Aktiengesellschaft ist befugt, eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses gegen die Gesellschaft zu erheben, soweit die Insolvenzmasse betroffen ist. 1b. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. 2. Ein Beschluss der Hauptversammlung über die Abberufung eines abwesenden Aufsichtsratsmitglieds kann …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 170 BGB · Wirkungsdauer der Vollmacht

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.

§ 171 BGB · Wirkungsdauer bei Kundgebung

(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt. (2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.

§ 172 BGB · Vollmachtsurkunde

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt. (2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

§ 173 BGB · Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis

Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verwandte Begriffe

DuldungsvollmachtAnscheinsvollmachtVollmachtWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstsein
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