Zivilrecht · Definition
Rechtsscheinhaftung (Vollmacht)
§ 170 BGB§ 171 BGB§ 172 BGB§ 173 BGB
Die Rechtsscheinhaftung im Vollmachtsrecht verpflichtet den Vollmachtgeber, sich ein Rechtsgeschäft des Scheinvertreters zurechnen zu lassen, wenn er einen zurechenbaren Rechtsschein der Vollmacht gesetzt hat und der Dritte schutzwürdig darauf vertraut hat. Sie ist gesetzlich in §§ 170–172 BGB geregelt und durch die Rechtsprechung mit Duldungs- und Anscheinsvollmacht fortentwickelt worden.