Zivilrecht · Definition

Offenkundigkeitsprinzip

§ 164 Abs. 1 BGB§ 164 Abs. 2 BGB

Das Offenkundigkeitsprinzip verlangt, dass der Vertreter beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts erkennbar im Namen des Vertretenen handelt. Fehlt dieses Auftreten im fremden Namen, wird das Rechtsgeschäft dem Vertreter selbst zugerechnet. Zweck ist der Schutz des Dritten, der wissen muss, wer sein Vertragspartner ist.

Klausurformel – so schreibst du es

Der Vertreter muss im Namen des Vertretenen auftreten, sodass der Dritte erkennen kann, dass die Rechtswirkungen nicht den Vertreter, sondern den Vertretenen treffen sollen.

Wird geprüft in

Wirksame StellvertretungBGB AT · Prüfungsschema ansehen →

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