Zivilrecht · Definition
Unternehmensbezogene Willenserklärung
§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB
Eine unternehmensbezogene Willenserklärung liegt vor, wenn die Erklärung erkennbar für ein Unternehmen abgegeben wird und sich aus den Umständen ergibt, dass der Handelnde nicht für sich selbst, sondern für den jeweiligen Unternehmensinhaber handeln will. Sie ermöglicht eine Auslegung im Sinne des Offenkundigkeitsprinzips auch ohne ausdrückliche Namensnennung des Vertretenen.