Zivilrecht · Definition

Falsus procurator (Vertreter ohne Vertretungsmacht)

§ 177 BGB§ 179 BGB§ 180 BGB

Als falsus procurator wird derjenige bezeichnet, der ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen ein Rechtsgeschäft abschließt. Der mit dem Vertretenen geschlossene Vertrag ist schwebend unwirksam (§ 177 BGB); der Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet dem Dritten nach § 179 BGB auf Erfüllung oder Schadensersatz.

Klausurformel – so schreibst du es

Wer als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt, ist falsus procurator; der abgeschlossene Vertrag ist gem. § 177 BGB schwebend unwirksam und der Vertreter haftet nach § 179 BGB.

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Haftung des Vertreters ohne VertretungsmachtBGB AT · Prüfungsschema ansehen →

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