Zivilrecht · BGB AT
Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
§ 179 BGB
Haftung des falsus procurator gegenüber dem Geschäftsgegner.
Aufbau
- I. Handeln als Vertreter im fremden Namen
- II. Ohne VertretungsmachtKeine Vollmacht, keine Rechtsscheinvollmacht.
- III. Keine Genehmigung des Vertretenen · § 177 BGB
- IV. Kein Haftungsausschluss · § 179 Abs. 3 BGBKenntnis/Kennenmüssen des Gegners; beschränkte Geschäftsfähigkeit des Vertreters.
- V. Rechtsfolge · § 179 Abs. 1, 2 BGBWahlrecht des Gegners (Erfüllung/SE); bei gutgläubigem Vertreter nur Vertrauensschaden (Abs. 2).
Typische Klausurfehler
- § 179 Abs. 2: kannte der Vertreter den Mangel nicht, haftet er nur auf das negative Interesse.
- Abgrenzung Genehmigung (§ 177) ↔ endgültige Verweigerung; Schwebezustand bis zur Entscheidung.