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Zivilrecht · BGB AT

Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht

§ 179 BGB

Haftung des falsus procurator gegenüber dem Geschäftsgegner.

Aufbau

  1. I. Handeln als Vertreter im fremden Namen
  2. II. Ohne VertretungsmachtKeine Vollmacht, keine Rechtsscheinvollmacht.
  3. III. Keine Genehmigung des Vertretenen · § 177 BGB
  4. IV. Kein Haftungsausschluss · § 179 Abs. 3 BGBKenntnis/Kennenmüssen des Gegners; beschränkte Geschäftsfähigkeit des Vertreters.
  5. V. Rechtsfolge · § 179 Abs. 1, 2 BGBWahlrecht des Gegners (Erfüllung/SE); bei gutgläubigem Vertreter nur Vertrauensschaden (Abs. 2).

Typische Klausurfehler

  • § 179 Abs. 2: kannte der Vertreter den Mangel nicht, haftet er nur auf das negative Interesse.
  • Abgrenzung Genehmigung (§ 177) ↔ endgültige Verweigerung; Schwebezustand bis zur Entscheidung.
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Schemata