Zivilrecht · Definition
Bote
§ 120 BGB§ 164 BGB
Der Bote übermittelt eine fremde, fertig gebildete Willenserklärung, ohne eine eigene Willenserklärung abzugeben. Er unterscheidet sich vom Stellvertreter dadurch, dass er keinen eigenen Willen bildet, sondern lediglich als Übermittler fungiert. Beim Erklärungsboten führt ein Übermittlungsfehler zur Anfechtbarkeit nach § 120 BGB durch den Geschäftsherrn.
Klausurformel – so schreibst du es
Ein Bote gibt keine eigene Willenserklärung ab, sondern übermittelt eine fremde, bereits fertig geformte Willenserklärung.