Zivilrecht · Definition
Empfangsbote
§ 130 BGB
Der Empfangsbote ist eine Person, die vom Erklärungsempfänger zur Entgegennahme von Willenserklärungen ermächtigt oder üblicherweise damit betraut ist. Der Zugang der Willenserklärung erfolgt erst, wenn mit der Weiterleitung an den Geschäftsherrn unter normalen Umständen zu rechnen ist.