Zivilrecht · Definition
Zugang (Willenserklärung)
§ 130 BGB
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung geht zu, sobald sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, von ihr Kenntnis zu nehmen.
Klausurformel – so schreibst du es
Zugang liegt vor, wenn die Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge mit Kenntnisnahme zu rechnen ist.