Zivilrecht · Definition
Zurückbehaltungsrecht
§ 273 BGB
Das Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) berechtigt den Schuldner, die Leistung zu verweigern, wenn ihm aus demselben rechtlichen Verhältnis (Konnexität) ein fälliger Gegenanspruch gegen den Gläubiger zusteht. Es ist von der Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB) zu unterscheiden.