Zivilrecht · Definition
Einrede des nicht erfüllten Vertrags
§ 320 BGB§ 322 BGB
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB) berechtigt den Schuldner, die eigene Leistung zu verweigern, solange der Gläubiger die ihm obliegende Gegenleistung nicht bewirkt hat. Sie setzt synallagmatisch verknüpfte, fällige Pflichten voraus und eigene Vertragstreue des Einredenden.
Klausurformel – so schreibst du es
Der Schuldner kann gemäß § 320 BGB die Leistung verweigern, wenn (1) ein gegenseitiger Vertrag vorliegt, (2) die Gegenforderung fällig ist und (3) der Einredende selbst vertragstreu ist.