Zivilrecht · Definition
Gegenseitiger (synallagmatischer) Vertrag
§ 320 BGB§ 321 BGB§ 322 BGB
Bei einem gegenseitigen (synallagmatischen) Vertrag stehen Leistung und Gegenleistung in einem Austauschverhältnis (do ut des). Jede Partei schuldet ihre Leistung nur, weil die andere ihre Leistung erbringt; beide Pflichten sind genetisch, konditionell und funktionell miteinander verknüpft.