Zivilrecht · Definition

Unsicherheitseinrede

§ 321 BGB

Die Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB) erlaubt dem vorleistungspflichtigen Schuldner, seine Leistung zurückzuhalten, wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Gegenanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet ist.

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