Zivilrecht · Definition
Unsicherheitseinrede
§ 321 BGB
Die Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB) erlaubt dem vorleistungspflichtigen Schuldner, seine Leistung zurückzuhalten, wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Gegenanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet ist.