Zivilrecht · Definition

Vorleistungspflicht

§ 320 BGB§ 321 BGB

Was versteht man unter „Vorleistungspflicht“?

Eine Vorleistungspflicht liegt vor, wenn ein Vertragsteil seine Leistung zu erbringen hat, bevor der andere seine Gegenleistung erbringt. Sie schließt die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB) grundsätzlich aus, kann aber die Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB) begründen.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht AT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 7. Zivilsenat VII ZR 112/24Urteil vom 27.11.2025 · zu § 320 BGB

Eine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 9. Zivilsenat IX ZR 189/24Urteil vom 10.07.2025 · zu § 320 BGB

1. Regressansprüche eines Gesellschafters aufgrund der Befriedigung eines Gesellschaftsgläubigers stellen wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen gleichstehende Forderungen dar, ohne dass es insoweit - anders als bei einem Austauschgeschäft zwischen Gesellschaft und Gesellschafter - auf eine Stundung oder ein Stehenlassen der daraus folgenden Forderung des Gesellschafters gegen seine …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 12. Zivilsenat XII ZR 17/21Urteil vom 16.02.2022 · zu § 320 BGB

1. Zur Geltendmachung der Gewerberaummiete durch den Vermieter und des Einwands der Störung der Geschäftsgrundlage durch den Mieter im Urkundenprozess. 2. Die durch die COVID-19-Pandemie bedingte Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts führt nicht zu einem Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dem Vermieter wird dadurch die vertraglich geschuldete Leistung zur Überlassung und …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 320 BGB · Einrede des nicht erfüllten Vertrags

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung. (2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

§ 321 BGB · Unsicherheitseinrede

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. (2) Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten. § 323 findet entsprechende Anwendung.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verwandte Begriffe

Einrede des nicht erfüllten VertragsUnsicherheitseinredeWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)
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