Zivilrecht · Definition

Vorleistungspflicht

§ 320 BGB§ 321 BGB

Eine Vorleistungspflicht liegt vor, wenn ein Vertragsteil seine Leistung zu erbringen hat, bevor der andere seine Gegenleistung erbringt. Sie schließt die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB) grundsätzlich aus, kann aber die Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB) begründen.

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