Zivilrecht · Definition

Begebungswille

§ 130 BGB

Was versteht man unter „Begebungswille“?

Der Begebungswille ist der Wille des Erklärenden, eine schriftliche Willenserklärung in den Rechtsverkehr zu entlassen und damit wirksam werden zu lassen. Er ist Wirksamkeitsvoraussetzung für empfangsbedürftige schriftliche Willenserklärungen (BGH NJW 2013, 3306).

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 8. Zivilsenat VIII ZR 37/24Urteil vom 11.02.2026 · zu § 130 BGB

1. Erklärt ein Käufer ausdrücklich (nur) die Anfechtung und den Widerruf des Kaufvertrags, schließt dies auch dann, wenn die Erklärung nicht von dem Käufer persönlich, sondern von dessen Rechtsanwalt abgegeben wurde, eine Auslegung dahingehend, dass der Käufer damit (konkludent) auch den Rücktritt von dem Vertrag erklärt hat, nicht aus (im Anschluss an BGH, Urteile vom 9. Oktober 1980 - VII ZR …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 8. Zivilsenat VIII ZR 159/23Urteil vom 27.11.2024 · zu § 130 BGB

1. Bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist es auch für die elektronische Form zur Wahrung der Form nicht ausreichend, dass die Willenserklärung formgerecht abgegeben wurde; diese muss dem Erklärungsgegner vielmehr auch in der entsprechenden Form zugehen. Für den Zugang einer in einem qualifiziert elektronisch signierten elektronischen Dokument enthaltenen Willenserklärung ist es daher …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 2. Zivilsenat II ZR 64/23Urteil vom 22.10.2024 · zu § 130 BGB

Die Bindung an eine Stimmabgabe vor Abschluss des Abstimmungsverfahrens in einer Personengesellschaft richtet sich zunächst nach den im Gesellschaftsvertrag oder für den konkreten Abstimmungsvorgang getroffenen Vereinbarungen der Gesellschafter sowie einem eventuell (ausdrücklich oder schlüssig) geäußerten Bindungswillen. Ergibt sich daraus keine Einschränkung der Bindung, kann ein Gesellschafter …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 130 BGB · Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. (2) Eine Willenserklärung, die notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt wurde, wird auch wirksam, wenn dem Erklärungsempfänger eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Urschrift zugeht. (3) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird. (4) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Eine schriftliche Willenserklärung wird nur wirksam, wenn der Erklärende sie bewusst in den Rechtsverkehr entlassen hat (Begebungswille).

Verwandte Begriffe

ErklärungswilleZugang (Willenserklärung)WillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)
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