Zivilrecht · Definition

Begebungswille

§ 130 BGB

Der Begebungswille ist der Wille des Erklärenden, eine schriftliche Willenserklärung in den Rechtsverkehr zu entlassen und damit wirksam werden zu lassen. Er ist Wirksamkeitsvoraussetzung für empfangsbedürftige schriftliche Willenserklärungen (BGH NJW 2013, 3306).

Klausurformel – so schreibst du es

Eine schriftliche Willenserklärung wird nur wirksam, wenn der Erklärende sie bewusst in den Rechtsverkehr entlassen hat (Begebungswille).

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