Zivilrecht · Definition

Erklärungswille

§ 119 BGB§ 130 BGB

Was versteht man unter „Erklärungswille“?

Der Erklärungswille ist der Wille des Erklärenden, überhaupt Rechtsfolgen zu bezeichnen, d.h. eine rechtlich relevante Erklärung abzugeben. Er ist ein subjektives Merkmal des Tatbestands der Willenserklärung.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)

· juristisch geprüft

Rechtsprechung zu diesen Normen

Apothekenfall (Trierer Weinversteigerung)BGH VIII ZR 80/62 · BGHZ 39, 124

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 6. Zivilsenat VI ZR 113/25Urteil vom 28.04.2026 · zu § 119 BGB

1. Für die Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt, ist grundsätzlich eine alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen vorzunehmen (hier: Bezeichnung als "Rechtsextremer"). 2. Bei einem "Erklärungsirrtum" des sich Äußernden (vergleichbar dem in § 119 Abs. 1 Alt. …

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BGH 8. Zivilsenat VIII ZR 37/24Urteil vom 11.02.2026 · zu § 119 BGB

1. Erklärt ein Käufer ausdrücklich (nur) die Anfechtung und den Widerruf des Kaufvertrags, schließt dies auch dann, wenn die Erklärung nicht von dem Käufer persönlich, sondern von dessen Rechtsanwalt abgegeben wurde, eine Auslegung dahingehend, dass der Käufer damit (konkludent) auch den Rücktritt von dem Vertrag erklärt hat, nicht aus (im Anschluss an BGH, Urteile vom 9. Oktober 1980 - VII ZR …

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BGH 4. Zivilsenat IV ZB 12/22Beschluss vom 22.03.2023 · zu § 119 BGB

Irrt sich der eine Erbschaft Ausschlagende bei Abgabe seiner Erklärung über die an seiner Stelle in die Erbfolge eintretende Person, ist dies nur ein Irrtum über eine mittelbare Rechtsfolge der Ausschlagungserklärung aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften. Ein solcher Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB.

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BGH 8. Zivilsenat VIII ZR 159/23Urteil vom 27.11.2024 · zu § 130 BGB

1. Bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist es auch für die elektronische Form zur Wahrung der Form nicht ausreichend, dass die Willenserklärung formgerecht abgegeben wurde; diese muss dem Erklärungsgegner vielmehr auch in der entsprechenden Form zugehen. Für den Zugang einer in einem qualifiziert elektronisch signierten elektronischen Dokument enthaltenen Willenserklärung ist es daher …

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Gesetzestext

§ 119 BGB · Anfechtbarkeit wegen Irrtums

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. (2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

§ 130 BGB · Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. (2) Eine Willenserklärung, die notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt wurde, wird auch wirksam, wenn dem Erklärungsempfänger eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Urschrift zugeht. (3) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird. (4) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Anfechtung einer WillenserklärungBGB AT · Prüfungsschema ansehen →

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