Zivilrecht · Definition

Erklärungswille

§ 119 BGB§ 130 BGB

Der Erklärungswille ist der Wille des Erklärenden, überhaupt Rechtsfolgen zu bezeichnen, d.h. eine rechtlich relevante Erklärung abzugeben. Er ist ein subjektives Merkmal des Tatbestands der Willenserklärung.

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