Zivilrecht · Definition
Erklärungswille
§ 119 BGB§ 130 BGB
Der Erklärungswille ist der Wille des Erklärenden, überhaupt Rechtsfolgen zu bezeichnen, d.h. eine rechtlich relevante Erklärung abzugeben. Er ist ein subjektives Merkmal des Tatbestands der Willenserklärung.