Zivilrecht · Definition

Geschäftswille

§ 119 BGB

Der Geschäftswille ist der Wille, die objektiv bestimmte Rechtsfolge zu bezeichnen, d.h. eine inhaltlich bestimmte Rechtswirkung herbeizuführen. Er ist das konkreteste subjektive Element im Tatbestand der Willenserklärung.

Verwandte Begriffe

ErklärungswilleHandlungswilleWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen