BGH · Zivilrecht

Apothekenfall (Trierer Weinversteigerung)

VIII ZR 80/62 · 1963-04-16

Leitsätze

Eine Willenserklärung setzt nicht zwingend ein aktuelles Erklärungsbewusstsein voraus. Es genügt, dass der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung als Willenserklärung aufgefasst wird (potentielles Erklärungsbewusstsein).

Sachverhalt

Ein zufällig anwesender Besucher hob bei einer Versteigerung versehentlich die Hand und gab dadurch unwissentlich ein Gebot ab. Streitig: Liegt eine wirksame Willenserklärung vor, obwohl jegliches Erklärungsbewusstsein fehlte?

Zitierte Normen

§ 133 BGB§ 157 BGB§ 119 BGB

Prüfungsschemata dazu

Auslegung von WillenserklärungenAnfechtung einer Willenserklärung

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Objektiver RechtsbindungswilleFalsa demonstratio non nocetAuslegung nach dem EmpfängerhorizontErgänzende VertragsauslegungFalsa demonstratio non nocetRealofferteErklärungsbewusstseinErklärungswilleGeschäftswilleIrrtumErklärungsirrtumInhaltsirrtumEigenschaftsirrtumMotivirrtumVerkehrswesentlichkeitKalkulationsirrtumRechtsfolgenirrtumErklärungsbewusstsein (Rechtsbindungswille)
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →