Zivilrecht · Definition
Rechtsfolgenirrtum
§ 119 Abs. 1 BGB
Der Rechtsfolgenirrtum ist ein Irrtum über die (entfernteren) Rechtsfolgen einer Willenserklärung. Er ist grundsätzlich als Motivirrtum unbeachtlich, kann aber ausnahmsweise einen Inhaltsirrtum darstellen, wenn die Rechtsfolge selbst Inhalt der Erklärung ist.