Zivilrecht · Definition
Inhaltsirrtum
§ 119 Abs. 1 BGB
Der Inhaltsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende die Erklärung zwar so abgibt, wie er es wollte, sich aber über deren objektiven Bedeutungsinhalt irrt.
Klausurformel – so schreibst du es
Ein Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB liegt vor, wenn der Erklärende zwar das sagt, was er sagen wollte, aber über den rechtlichen oder tatsächlichen Sinn seiner Worte irrt.