Zivilrecht · Definition

Inhaltsirrtum

§ 119 Abs. 1 BGB

Der Inhaltsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende die Erklärung zwar so abgibt, wie er es wollte, sich aber über deren objektiven Bedeutungsinhalt irrt.

Klausurformel – so schreibst du es

Ein Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB liegt vor, wenn der Erklärende zwar das sagt, was er sagen wollte, aber über den rechtlichen oder tatsächlichen Sinn seiner Worte irrt.

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