Zivilrecht · Definition

Irrtum

§ 119 BGB

Irrtum ist das unbewusste Auseinanderfallen von Wille und Erklärung, also eine Divergenz zwischen der Vorstellung des Erklärenden und der Realität bzw. dem objektiven Erklärungsinhalt.

Klausurformel – so schreibst du es

Ein Irrtum liegt vor, wenn Wille und Erklärung unbewusst auseinanderfallen, d.h. der Erklärende das, was er objektiv erklärt hat, nicht erklären wollte.

Verwandte Begriffe

ErklärungsirrtumInhaltsirrtumEigenschaftsirrtumMotivirrtumWillenserklärungRechtsgeschäft
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