Zivilrecht · Definition
Irrtum
§ 119 BGB
Irrtum ist das unbewusste Auseinanderfallen von Wille und Erklärung, also eine Divergenz zwischen der Vorstellung des Erklärenden und der Realität bzw. dem objektiven Erklärungsinhalt.
Klausurformel – so schreibst du es
Ein Irrtum liegt vor, wenn Wille und Erklärung unbewusst auseinanderfallen, d.h. der Erklärende das, was er objektiv erklärt hat, nicht erklären wollte.