Zivilrecht · Definition
Eigenschaftsirrtum
§ 119 Abs. 2 BGB
Der Eigenschaftsirrtum ist ein Irrtum bei der Willensbildung über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache. Er stellt als enge Ausnahme einen ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtum dar.
Klausurformel – so schreibst du es
Ein Eigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn der Erklärende über eine Eigenschaft einer Person oder Sache irrt, die im Rechtsverkehr als wesentlich angesehen wird.