Zivilrecht · Definition

Eigenschaftsirrtum

§ 119 Abs. 2 BGB

Der Eigenschaftsirrtum ist ein Irrtum bei der Willensbildung über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache. Er stellt als enge Ausnahme einen ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtum dar.

Klausurformel – so schreibst du es

Ein Eigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn der Erklärende über eine Eigenschaft einer Person oder Sache irrt, die im Rechtsverkehr als wesentlich angesehen wird.

Verwandte Begriffe

MotivirrtumIrrtumVerkehrswesentlichkeitWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstsein
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