Zivilrecht · Definition

Verkehrswesentlichkeit

§ 119 Abs. 2 BGB

Eine Eigenschaft ist verkehrswesentlich im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB, wenn ihr im Rechtsverkehr nach der Verkehrsanschauung für Geschäfte der vorliegenden Art erhebliche Bedeutung zukommt.

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