Zivilrecht · Definition

Motivirrtum

§ 119 BGB

Der Motivirrtum ist ein Irrtum bei der Willensbildung über die inneren Beweggründe (Motive) der Erklärung, der grundsätzlich unbeachtlich ist, da das Risiko einer fehlerhaften Motivlage dem Erklärenden selbst zugewiesen ist.

Klausurformel – so schreibst du es

Ein (unbeachtlicher) Motivirrtum liegt vor, wenn der Irrtum nicht den Inhalt oder die Erklärung selbst, sondern nur die Beweggründe betrifft, die den Erklärenden zu seiner Erklärung veranlasst haben.

Verwandte Begriffe

EigenschaftsirrtumIrrtumGeschäftsgrundlageWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstsein
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen