Zivilrecht · Definition
Motivirrtum
§ 119 BGB
Der Motivirrtum ist ein Irrtum bei der Willensbildung über die inneren Beweggründe (Motive) der Erklärung, der grundsätzlich unbeachtlich ist, da das Risiko einer fehlerhaften Motivlage dem Erklärenden selbst zugewiesen ist.
Klausurformel – so schreibst du es
Ein (unbeachtlicher) Motivirrtum liegt vor, wenn der Irrtum nicht den Inhalt oder die Erklärung selbst, sondern nur die Beweggründe betrifft, die den Erklärenden zu seiner Erklärung veranlasst haben.