Zivilrecht · Definition

Geschäftsgrundlage

§ 313 BGB

Die Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss vorhandenen gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei von dem Vorhandensein oder dem zukünftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf die der Vertragswille aufgebaut ist.

Klausurformel – so schreibst du es

Die Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB ist gestört, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten.

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