Zivilrecht · Definition
Wegfall der Geschäftsgrundlage
§ 313 Abs. 1 BGB
Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage liegt vor, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, und das Festhalten am unveränderten Vertrag für eine Partei unzumutbar ist (§ 313 I BGB). Rechtsfolge ist primär die Vertragsanpassung, hilfsweise ein Rücktrittsrecht.