Zivilrecht · Definition
Erklärungsirrtum
§ 119 Abs. 1 BGB
Der Erklärungsirrtum liegt vor, wenn sich der Erklärende bei der Willensäußerung selbst versprochen, verschrieben oder vergriffen hat, also unbewusst eine andere als die gewollte Erklärung abgibt.
Klausurformel – so schreibst du es
Ein Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB liegt vor, wenn der Erklärende sich bei der äußeren Vornahme der Erklärungshandlung irrt.