Zivilrecht · Definition

Erklärungsirrtum

§ 119 Abs. 1 BGB

Der Erklärungsirrtum liegt vor, wenn sich der Erklärende bei der Willensäußerung selbst versprochen, verschrieben oder vergriffen hat, also unbewusst eine andere als die gewollte Erklärung abgibt.

Klausurformel – so schreibst du es

Ein Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB liegt vor, wenn der Erklärende sich bei der äußeren Vornahme der Erklärungshandlung irrt.

Verwandte Begriffe

InhaltsirrtumIrrtumWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)
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