Zivilrecht · Definition

Erklärungsirrtum

§ 119 Abs. 1 BGB

Was versteht man unter „Erklärungsirrtum“?

Der Erklärungsirrtum liegt vor, wenn sich der Erklärende bei der Willensäußerung selbst versprochen, verschrieben oder vergriffen hat, also unbewusst eine andere als die gewollte Erklärung abgibt.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)

· juristisch geprüft

Rechtsprechung zu diesen Normen

Apothekenfall (Trierer Weinversteigerung)BGH VIII ZR 80/62 · BGHZ 39, 124

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 6. Zivilsenat VI ZR 113/25Urteil vom 28.04.2026 · zu § 119 Abs. 1 BGB

1. Für die Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt, ist grundsätzlich eine alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen vorzunehmen (hier: Bezeichnung als "Rechtsextremer"). 2. Bei einem "Erklärungsirrtum" des sich Äußernden (vergleichbar dem in § 119 Abs. 1 Alt. …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 8. Zivilsenat VIII ZR 37/24Urteil vom 11.02.2026 · zu § 119 Abs. 1 BGB

1. Erklärt ein Käufer ausdrücklich (nur) die Anfechtung und den Widerruf des Kaufvertrags, schließt dies auch dann, wenn die Erklärung nicht von dem Käufer persönlich, sondern von dessen Rechtsanwalt abgegeben wurde, eine Auslegung dahingehend, dass der Käufer damit (konkludent) auch den Rücktritt von dem Vertrag erklärt hat, nicht aus (im Anschluss an BGH, Urteile vom 9. Oktober 1980 - VII ZR …

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BGH 4. Zivilsenat IV ZB 12/22Beschluss vom 22.03.2023 · zu § 119 Abs. 1 BGB

Irrt sich der eine Erbschaft Ausschlagende bei Abgabe seiner Erklärung über die an seiner Stelle in die Erbfolge eintretende Person, ist dies nur ein Irrtum über eine mittelbare Rechtsfolge der Ausschlagungserklärung aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften. Ein solcher Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 119 BGB · Anfechtbarkeit wegen Irrtums

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. (2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Ein Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB liegt vor, wenn der Erklärende sich bei der äußeren Vornahme der Erklärungshandlung irrt.

Wird geprüft in

Anfechtung einer WillenserklärungBGB AT · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

InhaltsirrtumIrrtumWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)
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