Zivilrecht · Definition

Realofferte

§ 145 BGB§ 157 BGB

Was versteht man unter „Realofferte“?

Eine Realofferte ist ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages, das durch ein tatsächliches Verhalten (z.B. Bereitstellung einer Leistung) und nicht durch eine ausdrückliche Erklärung abgegeben wird. Sie wird durch Inanspruchnahme der Leistung konkludent angenommen.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)

· juristisch geprüft

Rechtsprechung zu diesen Normen

Apothekenfall (Trierer Weinversteigerung)BGH VIII ZR 80/62 · BGHZ 39, 124

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 11. Zivilsenat XI ZR 65/23Urteil vom 04.02.2025 · zu § 145 BGB

1. Die von einer Bank für eine Vielzahl von Giroverträgen in dem vorformulierten Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltene Klausel zu einem "Verwahrentgelt" "Privatkonten […] Entgelt für die Verwahrung von Einlagen über 10.000 EUR pro Jahr 0,50 % p.a. Freibetrag 14 14 Vom Kunden zu zahlendes Verwahrentgelt bei Neuanlage/Neuvereinbarung ab 01.04.2020 für Einlagen über 10.000 EUR Freibetrag auf …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 4. Zivilsenat IV ZR 32/22Urteil vom 21.02.2024 · zu § 145 BGB

1. Ein deutscher Lebens- oder Rentenversicherer musste in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des § 124 VAG a.F. am 21. Dezember 2004 und der tatsächlichen Einrichtung eines Sicherungsfonds am 23. Mai 2006 in der Verbraucherinformation nicht angeben, dass er einem Sicherungsfonds nicht angehörte. 2. Durfte der Versicherer bei Absendung der Police nebst Versicherungsbedingungen und …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 7. Zivilsenat VII ZR 895/21Urteil vom 06.10.2022 · zu § 145 BGB

Wird eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 9. Zivilsenat IX ZB 48/25Beschluss vom 23.07.2026 · zu § 157 BGB

Erwirkt eine Partei ein ihr günstiges, noch nicht rechtskräftiges und vorläufig vollstreckbares Urteil und schließen die Parteien danach einen Prozessvergleich, worin sich die andere Partei zur Zahlung des wesentlichen Teils des durch das Urteil zuerkannten Anspruchs verpflichtet, ergibt die Auslegung des Prozessvergleichs auch ohne ausdrückliche Bestimmung in der Regel, dass ein aufgrund des …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 145 BGB · Bindung an den Antrag

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

§ 157 BGB · Auslegung von Verträgen

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Eine Realofferte liegt vor, wenn das tatsächliche Verhalten des Anbietenden nach dem objektiven Empfängerhorizont als Angebot zum Vertragsschluss verstanden werden muss.

Wird geprüft in

Zustandekommen eines VertragsBGB AT · Prüfungsschema ansehen →VertragsschlussBGB AT · Prüfungsschema ansehen →Auslegung von WillenserklärungenBGB AT · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

Angebot (Antrag)Invitatio ad offerendumFaktisches Vertragsverhältnis / Faktischer VertragWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstsein
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen