Zivilrecht · Definition
Realofferte
§ 145 BGB§ 157 BGB
Eine Realofferte ist ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages, das durch ein tatsächliches Verhalten (z.B. Bereitstellung einer Leistung) und nicht durch eine ausdrückliche Erklärung abgegeben wird. Sie wird durch Inanspruchnahme der Leistung konkludent angenommen.
Klausurformel – so schreibst du es
Eine Realofferte liegt vor, wenn das tatsächliche Verhalten des Anbietenden nach dem objektiven Empfängerhorizont als Angebot zum Vertragsschluss verstanden werden muss.