Zivilrecht · BGB AT

Auslegung von Willenserklärungen

§ 133 BGB§ 157 BGB

Ermittlung des Inhalts einer Willenserklärung. Vorgeschaltete Prüfung, bevor über Wirksamkeit oder Anfechtung entschieden werden kann.

Wie prüft man das?

  1. I. AuslegungsbedürftigkeitNur bei Mehrdeutigkeit. Ein eindeutiger Wortlaut wird nicht gegen seinen Sinn ausgelegt.
  2. II. Natürliche Auslegung · § 133 BGB
  3. 1. Wirklicher Wille des Erklärenden
  4. 2. Übereinstimmendes VerständnisHaben beide Seiten dasselbe gemeint, gilt das Gewollte – auch bei objektiv falscher Bezeichnung (falsa demonstratio non nocet).
  5. III. Normative Auslegung · §§ 133, 157 BGB
  6. 1. EmpfängerhorizontMaßgeblich ist, wie ein verständiger Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen durfte.
  7. 2. BegleitumständeVorverhandlungen, Interessenlage, Zweck, bisherige Übung zwischen den Parteien.
  8. IV. Ergänzende Vertragsauslegung · § 157 BGBNur bei planwidriger Regelungslücke; gefragt ist der hypothetische Parteiwille.

Welche Fehler passieren hier häufig?

  • Reihenfolge einhalten: erst natürliche, dann normative Auslegung. Wer sofort auf den Empfängerhorizont springt, verliert die falsa demonstratio.
  • Falsa demonstratio non nocet gilt nur, wenn BEIDE dasselbe gemeint haben. Verstehen sie Unterschiedliches, geht es normativ weiter – und erst dann stellt sich die Anfechtungsfrage.
  • Bei nicht empfangsbedürftigen Erklärungen (Testament) bleibt es bei der natürlichen Auslegung; ein Empfängerhorizont existiert dort nicht.

Definitionen zu diesem Schema

Objektiver RechtsbindungswilleFalsa demonstratio non nocetAuslegung nach dem EmpfängerhorizontErgänzende VertragsauslegungRealofferteFalsa demonstratio non nocet
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