Zivilrecht · BGB AT
Auslegung von Willenserklärungen
§ 133 BGB§ 157 BGB
Ermittlung des Inhalts einer Willenserklärung. Vorgeschaltete Prüfung, bevor über Wirksamkeit oder Anfechtung entschieden werden kann.
Wie prüft man das?
- I. AuslegungsbedürftigkeitNur bei Mehrdeutigkeit. Ein eindeutiger Wortlaut wird nicht gegen seinen Sinn ausgelegt.
- II. Natürliche Auslegung · § 133 BGB
- 1. Wirklicher Wille des Erklärenden
- 2. Übereinstimmendes VerständnisHaben beide Seiten dasselbe gemeint, gilt das Gewollte – auch bei objektiv falscher Bezeichnung (falsa demonstratio non nocet).
- III. Normative Auslegung · §§ 133, 157 BGB
- 1. EmpfängerhorizontMaßgeblich ist, wie ein verständiger Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen durfte.
- 2. BegleitumständeVorverhandlungen, Interessenlage, Zweck, bisherige Übung zwischen den Parteien.
- IV. Ergänzende Vertragsauslegung · § 157 BGBNur bei planwidriger Regelungslücke; gefragt ist der hypothetische Parteiwille.
Welche Fehler passieren hier häufig?
- Reihenfolge einhalten: erst natürliche, dann normative Auslegung. Wer sofort auf den Empfängerhorizont springt, verliert die falsa demonstratio.
- Falsa demonstratio non nocet gilt nur, wenn BEIDE dasselbe gemeint haben. Verstehen sie Unterschiedliches, geht es normativ weiter – und erst dann stellt sich die Anfechtungsfrage.
- Bei nicht empfangsbedürftigen Erklärungen (Testament) bleibt es bei der natürlichen Auslegung; ein Empfängerhorizont existiert dort nicht.