Zivilrecht · Definition

Auslegung nach dem Empfängerhorizont

§ 133 BGB§ 157 BGB

Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen: Maßgeblich ist, wie ein verständiger Empfänger in der Lage des tatsächlichen Empfängers die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte (§§ 133, 157 BGB).

Klausurformel – so schreibst du es

Die Erklärung ist so auszulegen, wie ein objektiver Empfänger in der Lage des Erklärungsempfängers sie nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen durfte.

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