Zivilrecht · Definition
Auslegung nach dem Empfängerhorizont
§ 133 BGB§ 157 BGB
Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen: Maßgeblich ist, wie ein verständiger Empfänger in der Lage des tatsächlichen Empfängers die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte (§§ 133, 157 BGB).
Klausurformel – so schreibst du es
Die Erklärung ist so auszulegen, wie ein objektiver Empfänger in der Lage des Erklärungsempfängers sie nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen durfte.