Zivilrecht · Definition

Falsa demonstratio non nocet

§ 133 BGB§ 157 BGB

Der Grundsatz 'falsa demonstratio non nocet' besagt, dass eine unrichtige Bezeichnung des Erklärten unschädlich ist, wenn beide Parteien dasselbe wollen (realer Konsens). Maßgeblich ist der übereinstimmende wirkliche Wille, nicht die objektiv falsche Bezeichnung.

Klausurformel – so schreibst du es

Haben beide Parteien dasselbe gemeint, schadet die falsche Bezeichnung nicht (falsa demonstratio non nocet); der Vertrag kommt mit dem gewollten Inhalt zustande.

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