Zivilrecht · Definition
Ergänzende Vertragsauslegung
§ 133 BGB§ 157 BGB
Bei der ergänzenden Vertragsauslegung wird eine planwidrige Regelungslücke im Vertrag nach dem hypothetischen Parteiwillen geschlossen, d.h. so, wie die Parteien die Frage geregelt hätten, wenn sie sie bedacht hätten.
Klausurformel – so schreibst du es
Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus und füllt diese nach dem hypothetischen Parteiwillen.