Zivilrecht · Definition

Objektiver Rechtsbindungswille

§ 157 BGB§ 133 BGB

Was versteht man unter „Objektiver Rechtsbindungswille“?

Der objektive Rechtsbindungswille ist das objektive Merkmal des Tatbestands der Willenserklärung. Er liegt vor, wenn die Erklärung äußerlich – aus der Sicht eines objektiven Beobachters – auf die Bewirkung von Rechtsfolgen gerichtet ist.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)

· juristisch geprüft

Rechtsprechung zu diesen Normen

Apothekenfall (Trierer Weinversteigerung)BGH VIII ZR 80/62 · BGHZ 39, 124

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 9. Zivilsenat IX ZB 48/25Beschluss vom 23.07.2026 · zu § 157 BGB

Erwirkt eine Partei ein ihr günstiges, noch nicht rechtskräftiges und vorläufig vollstreckbares Urteil und schließen die Parteien danach einen Prozessvergleich, worin sich die andere Partei zur Zahlung des wesentlichen Teils des durch das Urteil zuerkannten Anspruchs verpflichtet, ergibt die Auslegung des Prozessvergleichs auch ohne ausdrückliche Bestimmung in der Regel, dass ein aufgrund des …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 11. Zivilsenat XI ZR 46/25Urteil vom 14.07.2026 · zu § 157 BGB

§ 306 BGB kann nicht im Lichte von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin richtlinienkonform ausgelegt werden, dass Verbrauchern im Fall einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung ein Wahlrecht zwischen der Gesamtnichtigkeit des Vertrags und der Aufrechterhaltung des Vertrags mit einem gemäß § 306 Abs. 2 …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 3. Zivilsenat III ZR 111/25Urteil vom 18.06.2026 · zu § 157 BGB

Mittelverwendungskontrollvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Die Frage, ob ein Mittelverwendungskontrollvertrag Schutzwirkung zugunsten der Anleger entfaltet, ist nicht schon deswegen zu verneinen, weil die Pflichten des Mittelverwendungskontrolleurs vertraglich auf eine rein formale Prüfung beschränkt sind. Vielmehr ist hierzu der Mittelverwendungskontrollvertrag in seiner …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 8. Zivilsenat VIII ZR 46/25Urteil vom 20.05.2026 · zu § 133 BGB

Zur Anwendbarkeit der Vorschrift des § 556c BGB auf eine durch den Vermieter von Wohnraum vorgenommene Umstellung der Wärmeversorgung eines Gebäudes von durch die Mieter betriebenen Einzelöfen auf eine Wärmelieferung (im Anschluss an Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 47/25, zur Veröffentlichung bestimmt).

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 157 BGB · Auslegung von Verträgen

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

§ 133 BGB · Auslegung einer Willenserklärung

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Die Erklärung ist objektiv auf die Bewirkung von Rechtsfolgen gerichtet, wenn ein verständiger Empfänger sie als Rechtsbindungswillen verstehen durfte.

Wird geprüft in

Auslegung von WillenserklärungenBGB AT · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

ErklärungshandlungErklärungswilleWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)
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