Zivilrecht · Definition
Objektiver Rechtsbindungswille
§ 157 BGB§ 133 BGB
Der objektive Rechtsbindungswille ist das objektive Merkmal des Tatbestands der Willenserklärung. Er liegt vor, wenn die Erklärung äußerlich – aus der Sicht eines objektiven Beobachters – auf die Bewirkung von Rechtsfolgen gerichtet ist.
Klausurformel – so schreibst du es
Die Erklärung ist objektiv auf die Bewirkung von Rechtsfolgen gerichtet, wenn ein verständiger Empfänger sie als Rechtsbindungswillen verstehen durfte.