Zivilrecht · Definition

Objektiver Rechtsbindungswille

§ 157 BGB§ 133 BGB

Der objektive Rechtsbindungswille ist das objektive Merkmal des Tatbestands der Willenserklärung. Er liegt vor, wenn die Erklärung äußerlich – aus der Sicht eines objektiven Beobachters – auf die Bewirkung von Rechtsfolgen gerichtet ist.

Klausurformel – so schreibst du es

Die Erklärung ist objektiv auf die Bewirkung von Rechtsfolgen gerichtet, wenn ein verständiger Empfänger sie als Rechtsbindungswillen verstehen durfte.

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