Zivilrecht · Definition

Erklärungshandlung

§ 130 BGB

Die Erklärungshandlung ist das objektive Merkmal des Tatbestands der Willenserklärung; sie bezeichnet ein potentiell willensgesteuertes menschliches Tun, das nach außen hin auf die Bewirkung von Rechtsfolgen gerichtet ist.

Verwandte Begriffe

HandlungswilleErklärungswilleObjektiver RechtsbindungswilleWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstsein
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