Zivilrecht · Definition

Handlungswille

§ 105 Abs. 2 BGB

Was versteht man unter „Handlungswille“?

Der Handlungswille ist das subjektive Merkmal einer Willenserklärung, das ein potentiell willensgesteuertes menschliches Tun voraussetzt. Er fehlt bei vis absoluta, Reflexbewegungen oder Handlungen unter Hypnose.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 10. Zivilsenat X ZR 3/20Urteil vom 26.04.2022 · zu § 105 Abs. 2 BGB

1. Zur substantiierten Darlegung von Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 2 BGB genügt der Vortrag konkreter Anhaltspunkte, aufgrund derer die Möglichkeit der Geschäftsunfähigkeit nicht von der Hand zu weisen ist. 2. Die Sittenwidrigkeit eines unentgeltlichen Geschäfts gemäß § 138 Abs. 1 BGB kann sich nicht nur aus Motiven des Zuwendenden ergeben, sondern auch und sogar in erster …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 105 BGB · Nichtigkeit der Willenserklärung

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Der Handlungswille fehlt, wenn das Verhalten nicht willensgesteuert ist, z.B. bei vis absoluta, Reflex oder Hypnose.

Verwandte Begriffe

ErklärungswilleGeschäftswilleErklärungshandlungWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstsein
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