Zivilrecht · Definition
Handlungswille
§ 105 Abs. 2 BGB
Der Handlungswille ist das subjektive Merkmal einer Willenserklärung, das ein potentiell willensgesteuertes menschliches Tun voraussetzt. Er fehlt bei vis absoluta, Reflexbewegungen oder Handlungen unter Hypnose.
Klausurformel – so schreibst du es
Der Handlungswille fehlt, wenn das Verhalten nicht willensgesteuert ist, z.B. bei vis absoluta, Reflex oder Hypnose.