Zivilrecht · Definition

Handlungswille

§ 105 Abs. 2 BGB

Der Handlungswille ist das subjektive Merkmal einer Willenserklärung, das ein potentiell willensgesteuertes menschliches Tun voraussetzt. Er fehlt bei vis absoluta, Reflexbewegungen oder Handlungen unter Hypnose.

Klausurformel – so schreibst du es

Der Handlungswille fehlt, wenn das Verhalten nicht willensgesteuert ist, z.B. bei vis absoluta, Reflex oder Hypnose.

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