Zivilrecht · Definition
Falsa demonstratio non nocet
§ 133 BGB§ 157 BGB
Auslegungsgrundsatz, nach dem eine fehlerhafte Bezeichnung einer Sache oder Person im Vertrag unschädlich ist, wenn beide Parteien übereinstimmend dasselbe gewollt haben. Das tatsächlich Gewollte gilt, nicht das fehlerhaft Erklärte.