Zivilrecht · Definition
Falsa demonstratio non nocet
Was versteht man unter „Falsa demonstratio non nocet“?
Auslegungsgrundsatz, nach dem eine fehlerhafte Bezeichnung einer Sache oder Person im Vertrag unschädlich ist, wenn beide Parteien übereinstimmend dasselbe gewollt haben. Das tatsächlich Gewollte gilt, nicht das fehlerhaft Erklärte.
Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)
· juristisch geprüft
Rechtsprechung zu diesen Normen
Amtliche Fundstellen
Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.
Erwirkt eine Partei ein ihr günstiges, noch nicht rechtskräftiges und vorläufig vollstreckbares Urteil und schließen die Parteien danach einen Prozessvergleich, worin sich die andere Partei zur Zahlung des wesentlichen Teils des durch das Urteil zuerkannten Anspruchs verpflichtet, ergibt die Auslegung des Prozessvergleichs auch ohne ausdrückliche Bestimmung in der Regel, dass ein aufgrund des …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗§ 306 BGB kann nicht im Lichte von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin richtlinienkonform ausgelegt werden, dass Verbrauchern im Fall einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung ein Wahlrecht zwischen der Gesamtnichtigkeit des Vertrags und der Aufrechterhaltung des Vertrags mit einem gemäß § 306 Abs. 2 …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Zur Anwendbarkeit der Vorschrift des § 556c BGB auf eine durch den Vermieter von Wohnraum vorgenommene Umstellung der Wärmeversorgung eines Gebäudes von durch die Mieter betriebenen Einzelöfen auf eine Wärmelieferung (im Anschluss an Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 47/25, zur Veröffentlichung bestimmt).
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Mittelverwendungskontrollvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Die Frage, ob ein Mittelverwendungskontrollvertrag Schutzwirkung zugunsten der Anleger entfaltet, ist nicht schon deswegen zu verneinen, weil die Pflichten des Mittelverwendungskontrolleurs vertraglich auf eine rein formale Prüfung beschränkt sind. Vielmehr ist hierzu der Mittelverwendungskontrollvertrag in seiner …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Gesetzestext
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.