Zivilrecht · Definition
Kalkulationsirrtum
§ 119 Abs. 1 BGB
Der Kalkulationsirrtum ist ein Irrtum des Erklärenden über die Kalkulation, die seinem Angebot zugrundeliegt. Bleibt er intern (verdeckt), ist er grundsätzlich ein unbeachtlicher Motivirrtum; bei offengelegter Kalkulation kann ausnahmsweise ein beachtlicher Inhaltsirrtum vorliegen.
Klausurformel – so schreibst du es
Ein (interner) Kalkulationsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende bei der Bildung seines Willens einen Rechenfehler macht, der nach außen nicht erkennbar ist und daher als unbeachtlicher Motivirrtum gilt.