Zivilrecht · Definition

Erklärungsbewusstsein (Rechtsbindungswille)

§ 119 Abs. 1 BGB

Das Erklärungsbewusstsein ist das Bewusstsein des Erklärenden, überhaupt eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben. Ob sein Fehlen die Willenserklärung nichtig macht oder lediglich analog § 119 Abs. 1 BGB zur Anfechtung berechtigt, ist umstritten.

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