Zivilrecht · Definition
Erklärungsbewusstsein (Rechtsbindungswille)
§ 119 Abs. 1 BGB
Das Erklärungsbewusstsein ist das Bewusstsein des Erklärenden, überhaupt eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben. Ob sein Fehlen die Willenserklärung nichtig macht oder lediglich analog § 119 Abs. 1 BGB zur Anfechtung berechtigt, ist umstritten.