Zivilrecht · Definition
Missbrauch der Vertretungsmacht
§ 164 BGB
Ein Missbrauch der Vertretungsmacht liegt vor, wenn der Vertreter zwar im Rahmen seiner formellen Vertretungsmacht handelt (‚Können'), aber gegen seine Pflichten im Innenverhältnis verstößt (‚Dürfen'). Der Dritte ist dann nicht schutzwürdig, wenn er den Missbrauch kannte oder bei evidenter Pflichtwidrigkeit hätte erkennen müssen.